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§ 81 Absatz 5 TKG
(5) Wird durch das Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber ermittelt, verpflichtet die Bundesnetzagentur das nach Absatz 2 ermittelte Unternehmen, die Universaldienstleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erbringen.
Verweis auf
§ 81 Abs. 5 TKG
von
§ 82 Absatz 2 Satz 1 TKG