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§ 77q Absatz 1 TKG
(1) Die durch Rechtsverordnung nach
§ 77r
bestimmte Stelle kann geografische Erhebungen zum Zwecke der Erstellung einer Übersicht im Sinne einer Vorausschau des Ausbaus der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze in dem durch Rechtsverordnung nach
§ 77r
bestimmten Umfang und in den durch Rechtsverordnung nach
§ 77r
bestimmten zeitlichen Abständen durchführen.
Verweis auf
§ 77q Absatz 1 TKG
von
§ 77r Satz 1 TKG