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§ 77o Absatz 4 TKG
(4)
1
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen vom
§ 77k Absatz 4 und Absatz 5
vorzusehen.
2
Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen und kann bestimmte Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen ausnehmen, falls die Erfüllung der Pflichten unverhältnismäßig wäre.
3
Die Unverhältnismäßigkeit kann insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten für einzelne Eigentümer oder auf der spezifischen Art des Gebäudes beruhen.
Verweis auf
§ 77o Absatz 4 TKG
von
§ 77k Absatz 7 Satz 2 TKG