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§ 77d Absatz 2 Satz 1 TKG
(2)
1
Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung ihrer passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze unterbreiten.
Verweis auf
§ 77d Absatz 2 Satz 1 TKG
von
§ 77g Absatz 1 Satz 1 TKG