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§ 77n Absatz 2 Satz 2 TKG
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Grundlage für die Höhe des Mitnutzungsentgelts sind die zusätzlichen Kosten, die sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben.
Verweis auf
§ 77n Absatz 2 Satz 2 TKG
von
§ 77f Satz 1 TKG