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§ 77i Absatz 5 TKG
(5) Der Antrag nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit
1.
von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und
2.
der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen.
Verweis auf
§ 77i Absatz 5 TKG
von
§ 77c Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 TKG