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§ 68 Absatz 1 Satz 2 TKG
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Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.
Verweis auf
§ 68 Absatz 1 Satz 2 TKG
von
§ 76 Absatz 1 Satz 1 TKG