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§ 63 Absatz 1 Satz 4 TKG
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Sofern Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde her.
Verweis auf
§ 63 Absatz 1 Satz 4 TKG
von
§ 63 Absatz 4 Satz 3 TKG