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§ 53 Absatz 2 TKG
(2)
1
Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen.
2
Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie 2002/21/EG
genannten Gründen zulässig.
Verweis auf
§ 53 Absatz 2 TKG
von
§ 54 Absatz 3 Satz 1 TKG