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§ 45o Satz 3 TKG
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Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren.
Verweis auf
§ 45o Satz 3 TKG
von
§ 45k Absatz 1 Satz 1 TKG