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§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TKG
1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach
§ 32
oder
Verweis auf
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TKG
von
§ 36 Absatz 2 Satz 1 TKG