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§ 38 Absatz 2 TKG
(2)
1
Wenn der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Maßstäben des
§ 28
genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein.
2
Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
3
Sollte der Bundesnetzagentur eine Überprüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend
§ 35 Abs. 1 Nr. 1
nicht möglich sein, kann sie auch nach
§ 34
vorgehen.
§ 38 Absatz 3 TKG
(3) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
§ 38 Absatz 4 TKG
(4)
1
Sofern die Bundesnetzagentur feststellt, dass Entgelte nicht den Maßstäben des
§ 28
genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.
2
Gleichzeitig kann die Bundesnetzagentur Entgelte anordnen, die den Maßstäben des
§ 28
genügen.
3
Sofern der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht danach eigene Entgeltvorschläge vorlegt, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats, ob diese Entgelte die festgestellten Verstöße gegen die Maßstäbe des
§ 28
abstellen.
4
§ 37
gilt entsprechend.
5
Die Bundesnetzagentur ordnet im Falle eines festgestellten Missbrauchs einer Stellung mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne des
§ 28 Abs. 2 Nr. 3
auch an, in welcher Weise das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Entbündelung vorzunehmen hat.
Verweis auf
§ 38 Absatz 2 bis 4 TKG
von
§ 30 Absatz 2 Satz 1 TKG