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§ 2 Absatz 6 Satz 1 TKG
(6)
1
Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 2 Absatz 6 Satz 1 TKG
von
§ 27 Absatz 3 Satz 1 TKG