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§ 14 Absatz 2 TKG
(2)
1
Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die Bundesnetzagentur alle drei Jahre nach Erlass einer vorherigen Regulierungsverfügung im Zusammenhang mit diesem Markt die Entwürfe der Marktdefinition nach
§ 10
, der Marktanalyse nach
§ 11
und der Regulierungsverfügung im Konsolidierungsverfahren nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 1
vor.
2
Die Bundesnetzagentur kann diese Frist ausnahmsweise um bis zu drei weitere Jahre verlängern.
3
Hierzu meldet sie der Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung.
4
Wenn die Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung des Verlängerungsvorschlags durch die Bundesnetzagentur keine Einwände erhoben hat, gilt die beantragte verlängerte Überprüfungsfrist.
Verweis auf
§ 14 Absatz 2 TKG
von
§ 15a Absatz 1 Satz 1 TKG