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§ 12 Absatz 1 TKG
(1)
1
Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den
§§ 10 und 11
Stellung zu nehmen.
2
Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
3
Hiervon unberührt ist die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten.
4
Die Bundesnetzagentur richtet zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen vorgehalten wird.
Verweis auf
§ 12 Absatz 1 TKG
von
§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 TKG