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§ 11 Absatz 2 TKG
(2) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der
Richtlinie 2002/21/EG
untersucht die Bundesnetzagentur die Frage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 1 vorliegt, gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte umfassen.
Verweis auf
§ 11 Abs. 2 TKG
von
§ 13 Absatz 3 Satz 1 TKG