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§ 11 Absatz 1 Satz 4 TKG
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Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt, dem ersten Markt, über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten, nach
§ 10 Absatz 2
bestimmten relevanten Markt, dem zweiten Markt, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, die Marktmacht von dem ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
Verweis auf
§ 11 Absatz 1 Satz 4 TKG
von
§ 13 Absatz 2 Satz 1 TKG