Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 10 Absatz 3 TKG
(3) Das Ergebnis der Marktdefinition hat die Bundesnetzagentur der Kommission im Verfahren nach
§ 12
in den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefinition Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.
§ 11 Absatz 4 TKG
(4) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 2 einschließlich der Feststellung, welche Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind der Kommission im Verfahren nach
§ 12
vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben.
Verweis auf
§ 10 Abs. 3 und § 11 Absatz 4 TKG
von
§ 12 Absatz 2 Satz 1 TKG