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§ 4 Absatz 7 TGV
(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.
Verweis auf
§ 4 Absatz 7 TGV
von
§ 7 Absatz 4 Satz 1 TGV