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§ 7 Absatz 2 TGV
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
Verweis auf
§ 7 Abs. 2 TGV
von
§ 3 Absatz 2 Satz 4 TGV