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§ 2 Absatz 3 TGV
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach
§ 1 Abs. 2
vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für sechs Monate gewährt werden.
Verweis auf
§ 2 Abs. 3 TGV
von
§ 3 Absatz 2 Satz 2 TGV