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§ 24 TEHG
§ 24 Einheitliche Anlage
1
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 11, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der
§§ 5 bis 7 und 9
als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
Fußnote
(+++
§ 24
: Zur Anwendung vgl.
§ 34 Abs. 2
+++)
§ 28 Absatz 1 Nummer 4 TEHG
4.
Einzelheiten zur Anwendung des
§ 24
für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zu regeln; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass
a)
der Antrag nach
§ 24
auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 und anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2,
b)
bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 8 bis 11 die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind,
c)
Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten;
Verweis auf
§ 24 und § 28 Absatz 1 Nummer 4 TEHG
von
§ 35 Absatz 2 Satz 2 TEHG