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§ 6 Absatz 1 TEHG
(1)
1
Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach
§ 5 Absatz 1
einzureichen.
2
Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.
§ 6 Absatz 2 TEHG
(2)
1
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach
§ 28 Absatz 2 Nummer 1
und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht.
2
Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen.
3
Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des
§ 19 Absatz 1 Nummer 1
der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 und 2 TEHG
von
§ 35 Absatz 2 Satz 1 TEHG