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§ 5 Absatz 1 TEHG
(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.
Verweis auf
§ 5 Absatz 1 TEHG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TEHG