Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 33 TEHG
§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung
1
§ 22 Absatz 1
ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden.
2
§ 22 Absatz 1
in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 weiter anzuwenden.
Verweis auf
§ 33 TEHG
von
§ 22 Absatz 4 Satz 2 TEHG