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§ 143 Absatz 1 StVollzG
(1) Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten, daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist.
§ 143 Absatz 2 StVollzG
(2) Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können.
Verweis auf
§ 143 Abs. 1 und 2 StVollzG
von
§ 201 Satz 1 Nummer 4 StVollzG