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§ 117 StVollzG
§ 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
§ 118 Absatz 1 Satz 1 StVollzG
(1)
1
Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden.
§ 119 Absatz 1 StVollzG
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
§ 119 Absatz 5 StVollzG
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
Verweis auf
§§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 StVollzG
von
§ 119a Absatz 6 Satz 3 StVollzG