§ 14 Absatz 2 StVollzG(2) 1Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
1.
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2.
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
3.
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
2Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.