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§ 11 Absatz 1 Nummer 1 StVollzG
1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
Verweis auf
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG
von
§ 15 Absatz 4 Satz 1 StVollzG