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§ 458 Absatz 3 Satz 1 StPO
(3)
1
Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
§ 462 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1)
1
Die nach
§ 450a Abs. 3 Satz 1
und den
§§ 458 bis 461
notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
§ 462 Absatz 2 StPO
(2)
1
Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören.
2
Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an, so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte dabei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.
3
Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach
§ 79b
des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
Verweis auf
§ 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO
von
§ 500 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d StPO