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§ 489 Absatz 7 StPO
(7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.
Verweis auf
§ 489 Absatz 7 StPO
von
§ 494 Absatz 3 Satz 1 StPO