Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 58 Absatz 1 StPO
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
Verweis auf
§ 58 Absatz 1 StPO
von
§ 494 Absatz 1 Satz 1 StPO