§ 488 Absatz 2 Satz 1 StPO
(2) 1Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.
§ 488 Absatz 2 Satz 2 StPO
2Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
1.
den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,
2.
die Dritten, an die übermittelt wird,
3.
die Art der zu übermittelnden Daten und
4.
die nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.