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§ 494 Absatz 4 StPO
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere
1.
die Art der zu verarbeitenden Daten,
2.
die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
3.
die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
4.
die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,
5.
die nach den
§§ 64, 71 und 72
des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Verweis auf
§ 494 Abs. 4 StPO
von
§ 492 Absatz 4a Satz 4 StPO