Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 31 Absatz 4a Satz 1 GwG
(4a)
1
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
erforderlich ist, unter Angabe des Vornamens, des Nachnamens sowie zusätzlich des Geburtsdatums, des Geburtsortes oder der letzten bekannten Anschrift einer natürlichen Person Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister automatisiert einzuholen.
Verweis auf
§ 31 Absatz 4a Satz 1 GwG
von
§ 492 Absatz 3 Satz 3 StPO