Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 483 Absatz 1 Satz 2 StPO
2
Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist.
Verweis auf
§ 483 Absatz 1 Satz 2 StPO
von
§ 490 Satz 2 StPO