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§ 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BDSG
1.
Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde,
§ 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BDSG
3.
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Verweis auf
§ 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 BDSG
von
§ 489 Absatz 6 Satz 1 StPO