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§ 485 StPO
§ 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
1
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
2
Eine Nutzung für die in
§ 483
bezeichneten Zwecke ist zulässig.
3
Eine Nutzung für die in
§ 484
bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre.
4
§ 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3
ist entsprechend anwendbar.
Verweis auf
§ 485 StPO
von
§ 489 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO