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§ 483 Absatz 1 Satz 2 StPO
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Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist.
Verweis auf
§ 483 Absatz 1 Satz 2 StPO
von
§ 486 Satz 2 StPO