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§ 480 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1)
1
Über die Übermittlungen nach den
§§ 474 bis 477
entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
§ 480 Absatz 1 Satz 2 StPO
2
Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln.
Verweis auf
§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 StPO
von
§ 481 Absatz 3 Satz 1 StPO