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§ 304 Absatz 3 StPO
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
§ 464 Absatz 3 Satz 1 StPO
(3)
1
Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist.
Verweis auf
§ 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 StPO
von
§ 473a Satz 3 StPO