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§ 69a Absatz 6 StGB
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (
§ 94
der Strafprozeßordnung) gleich.
Verweis auf
§ 69a Abs. 6 StGB
von
§ 473 Absatz 5 Satz 1 StPO