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§ 424 Absatz 1 StPO
(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).
§ 439 StPO
§ 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der
§§ 421 bis 436
der Einziehung gleich.
§ 444 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1)
1
Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (
§ 30
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft.
Verweis auf
§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1 StPO
von
§ 473 Absatz 2 Satz 1 StPO