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§ 406a Absatz 1 Satz 1 StPO
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Gegen den Beschluss, mit dem nach
§ 406 Abs. 5 Satz 2
von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist.
Verweis auf
§ 406a Abs. 1 Satz 1 StPO
von
§ 473 Absatz 1 Satz 4 StPO