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§ 377 Absatz 2 StPO
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Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen.
2
In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
Verweis auf
§ 377 Abs. 2 StPO
von
§ 472 Absatz 3 Satz 2 StPO