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§ 465 Absatz 1 Satz 1 StPO
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Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird.
Verweis auf
§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO
von
§ 465 Absatz 3 Satz 2 StPO