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§ 311 Absatz 2 StPO
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (
§ 35
) der Entscheidung.
Verweis auf
§ 311 Absatz 2 StPO
von
§ 464b Satz 4 StPO