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§ 44 Absatz 2 Satz 2 StGB
2
Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt.
§ 44 Absatz 2 Satz 3 StGB
3
Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
Verweis auf
§ 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB
von
§ 463b Absatz 1 Satz 1 StPO