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§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB
1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
Verweis auf
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StGB
von
§ 463a Absatz 4 Satz 3 StPO