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§ 131a Absatz 1 StPO
(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.
Verweis auf
§ 131a Abs. 1 StPO
von
§ 463a Absatz 1 Satz 2 StPO